ÄNDERUNGEN ZUR GRUNDSTEUER AB DEM 01.07.2022

Am 01. Januar 2025 tritt die neue Grundsteuerreform in Kraft. Im Zuge der Neureglung der Grundsteuer müssen nun rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. 

Sehr geehrte Mandanten, Geschäftspartner und Arbeitnehmer,

im Jahr 2019 hat der Bundesrat entschieden, dass ab dem 01. Januar 2025 die neue Grundsteuerreform in Kraft tritt. Der bekannte Einheitswert wird damit entfallen und durch den Grundsteuerwert ersetzt.

Im Zuge dieser Neuregelung der Grundsteuer mussten nun rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Bundesländer haben ein Wahlrecht, ob sie sich an diesem sogenannten „Bundesmodell“ orientieren oder ob sie anhand eines eigenen Berechnungsmodells bestimmen.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte.

Welche Daten müssen der Finanzverwaltung für die Ermittlung des Grundsteuerwertes bereitgestellt werden?

Alle unbebauten und auch bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind betroffen.

Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:

  • Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück, etc.
  • Die/der Eigentümer
  • Angaben zur Fläche, z.B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen
Wo finden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer diese Angaben?

Angaben wie Flurnummer, Flurstück etc. liegen Ihnen vermutlich bereits vor, z.B. in Form von

  • Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren
  • Flurkarten
  • Grundbuchauszügen

Sollten die Daten nicht auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragen oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich vor Ort oder schriftlich stellen. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Beides, Flurkarte und Grundbuchauszug, sind kostenpflichtig.

Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz stellt eine Ausfüllhilfe/ein Muster zur Verfügung, in der Sie die geforderten Angaben zur Feststellungserklärung des Grundsteuerwertes entnehmen können.

» Ausfüllhilfe für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes für das Grundvermögen auf den 01.01.2022

Wieso muss jetzt bereits aktiv gehandelt werden, obwohl die Änderungen erst ab 2025 gelten?

Mit dieser Grundsteuerreform wird geregelt, dass alle Grundstücke zum 01. Januar 2022 neu bewertet werden müssen. Auf dieser Bewertung wird die Grundsteuer ab 2025 festgestellt und löst damit den bereits bekannten Einheitswert ab.

Seit dem 01. Juli 2022 kann dem Finanzamt diese Neubewertung in Form einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte übermittelt werden.

Die Abgabefrist endete hierfür aber bereits am 31. Januar 2023.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.